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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Paragraph 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen
Organen, Organteilen oder Geweben (Organe) zum Zwecke der Übertragung auf
andere Menschen sowie für die Übertragung der Organe einschließlich der
Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels
mit
menschlichen Organen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale
und
fetale Organe und Gewebe.
§ 2
Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organspende,
Organspenderegister,
Organspendeausweise
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im
Rahmen
ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses
Gesetzes
die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die
Voraussetzungen
der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie
sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organspende
(Organspendeausweise)
zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen bereithalten. Die
Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen
diese
Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren Versicherten, die das
sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung
zur
Organspende abzugeben.
(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme
nach Paragraph 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung
einer
namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur
Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden.
Die
Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung können vom vollendeten
sechzehnten, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr
an
erklärt werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer Stelle die Aufgabe übertragen, die
Erklärungen zur Organspende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern und
darüber berechtigten Personen Auskunft zu erteilen (Organspenderegister).
Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der
Feststellung verwendet werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung
abgegeben hatte, eine Organentnahme nach Paragraph 3 oder Paragraph 4
zulässig ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
1. die für die Entgegennahme einer Erklärung zur Organspende oder für
deren
Änderung zuständigen öffentlichen Stellen (Anlaufstellen), die
Verwendung
eines Vordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten und die Prüfung
der
Identität des Erklärenden,
2. die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstellen an das
Organspenderegister sowie die Speicherung der Erklärung und der darin
enthaltenen Daten bei den Anlaufstellen und dem Register,
3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten Verfahren nach
Paragraph
10 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der sonstigen Auskünfte aus dem
Organspenderegister zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen
und
Auskünfte,
4. die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4 Satz 1
auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register sowie die Vergabe,
Speicherung
und Zusammensetzung der Codenummern für ihre Auskunftsberechtigung,
5. die Löschung der gespeicherten Daten und
6. die Finanzierung des Organspenderegisters.
(4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister darf ausschließlich an den
Erklärenden sowie an einen von einem Krankenhaus dem Register als
auskunftsberechtigt benannten Arzt erteilt werden, der weder an der
Entnahme
noch an der Übertragung der Organe des möglichen Organspenders beteiligt
ist
und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen
beteiligt ist. Die Anfrage darf erst nach der Feststellung des Todes
gemäß
Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf nur an den Arzt
weitergegeben werden, der die Organentnahme vornehmen soll, und an die
Person, die nach Paragraph 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder
nach
Paragraph 4 über eine in Frage kommende Organentnahme zu unterrichten
ist.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates ein Muster für einen
Organspendeausweis festlegen und im Bundesanzeiger bekanntmachen.
Zweiter Abschnitt Organentnahme bei toten Organspendern
§ 3
Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders
Die Entnahme von Organen ist, soweit in Paragraph 4 nichts Abweichendes
bestimmt ist, nur zulässig, wenn:
(1.) der Organspender in die Entnahme eingewilligt hatte,
(2.) der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse
der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
(3.) der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2.) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
Die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organentnahme widersprochen
hatte,
(2.) nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht
behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und
des
Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3.) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die
beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der
Organentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf
Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen § 4
(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine
schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen
Organspenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm
von
diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen
eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den
Voraussetzungen des Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig,
wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Organentnahme
unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei seiner
Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu
beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der Angehörige
kann mit dem Arzt vereinbaren, daß er seine Erklärung innerhalb einer
bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann.
(2) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der Rangfolge
ihrer
Aufzählung
1. Ehegatte,
2. volljährige Kinder,
3. Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit minderjährig
war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil,
einem Vor mund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
4. volljährige Geschwister,
5. Großeltern.
Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1
befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen
Organspenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies
durch
Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen
Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird
und
eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von
ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener
Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des
nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen
steht
eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspender bis zu
seinem
Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden
hat;
sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine
Organentnahme
einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten
Angehörigen.
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der Angehörigen
sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die
Personen nach den Absätzen 2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnahme.
Eine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 bedarf der Schriftform.
§ 5
Nachweisverfahren
(1) Die Feststellungen nach Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind
jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den
Organspender unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz
1
genügt zur Feststellung nach Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 2 die Untersuchung
und
Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare
Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als
drei
Stunden vergangen sind.
(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen
weder
an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders
beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen,
der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Feststellung der
Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter
Angabe
der zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift
aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den
Personen nach Paragraph 4 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur
Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens
hinzuziehen.
§ 6
Achtung der Würde des Organspenders
(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen
unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen
Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem Zustand zur
Bestattung
übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu
geben,
den Leichnam zu sehen.
§ 7
Auskunftspflicht
(1) Dem Arzt, der eine Organentnahme bei einem möglichen Spender nach
Paragraph 3 oder Paragraph 4 beabsichtigt, oder der von der
Koordinierungsstelle (Paragraph 11) beauftragten Person ist auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung, ob die Organentnahme
nach diesen Vorschriften zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe
entgegenstehen, sowie zur Unterrichtung nach Paragraph 3 Abs. 3 Satz 1
erforderlich ist. Der Arzt muß in einem Krankenhaus tätig sein, das nach
Paragraph 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung der Organe, deren Entnahme
er
beabsichtigt, zugelassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus zum Zwecke
der Entnahme dieser Organe zusammenarbeitet. Die Auskunft soll für alle
Organe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Die
Auskunft darf erst erteilt werden, nachdem der Tod des möglichen
Organspenders gemäß Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt ist.
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind
1. Ärzte, die den möglichen Organspender wegen einer dem Tode
vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,
2. Ärzte, die über den möglichen Organspender eine Auskunft aus dem
Organspenderegister nach Paragraph 2 Abs. 4 erhalten haben,
3. der Arzt, der bei dem möglichen Organspender die Leichenschau
vorgenommen
hat,
4. die Behörde, in deren Gewahrsam sich der Leichnam des möglichen
Organspenders befindet, und
5. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person, soweit sie nach
Absatz 1 Auskunft erhalten hat.
Dritter Abschnitt Organentnahme bei lebenden Organspendern § 8
Zulässigkeit der Organentnahme
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig, wenn
1. die Person
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme
eingewilligt hat,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und
voraussichtlich
nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die
unmittelbaren
Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird,
2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher
Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei
ihm
eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder ihre Beschwerden zu lindern,
3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach Paragraph 3 oder Paragraph 4
im
Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und
4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber
hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder
zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender
in
besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
(2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den Umfang und
mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten
Organentnahme für seine Gesundheit sowie über die zu erwartende
Erfolgsaussicht der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er
erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimißt, durch einen Arzt
aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, für
den Paragraph 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit
erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt
der
Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Organspenders sind in
einer
Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem
weiteren
Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß auch
eine
Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen
Risiken nach Satz 1 enthalten. Die Einwilligung kann schriftlich oder
mündlich widerrufen werden.
(3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf erst durchgeführt
werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur
Teilnahme
an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben.
Weitere
Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht zuständige Kommission
gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspende
nicht
freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens
nach
Paragraph 17 ist. Der Kommission muß ein Arzt, der weder an der Entnahme
noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen eines
Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person
mit
der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen
erfahrene
Person angehören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der
Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Landesrecht
bestimmt.
Vierter Abschnitt Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter
Organe § 9
Zulässigkeit der Organübertragung
Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und
Darm
darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (Paragraph 10)
vorgenommen werden. Sind diese Organe Spendern nach Paragraph 3 oder
Paragraph 4 entnommen worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre
Übertragung nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstelle unter
Beachtung der Regelungen nach Paragraph 12 vermittelt worden sind. Sind
vermittlungspflichtige Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen
worden, ist ihre Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die
Entnahme
unter Beachtung der Regelungen nach Paragraph 11 durchgeführt wurde.
§10
Transplantationszentren
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an
Krankenhäusern, die nach Paragraph 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in
Paragraph 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. Bei der Zulassung
nach
Paragraph 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für
die
Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die
erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
1. Wartelisten der zur Transplantation angenommenen Patienten mit den für
die Organvermittlung nach Paragraph 12 erforderlichen Angaben zu führen
sowie unverzüglich über die Annahme eines Patienten zur Organübertragung
und
seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt
darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus
der
Warteliste,
2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die
dem
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
3. die auf Grund der Paragraphen 11 und 12 getroffenen Regelungen zur
Organentnahme und Organvermittlung einzuhalten,
4. jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß eine lückenlose
Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird;
bei der
Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen ist die Kenn-Nummer
(Paragraph 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine Rückverfolgung durch die
Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
5. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche
psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und
6. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen
Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach
diesem
Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung von Organspendern
nach
Paragraph 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung von Augenhornhäuten
entsprechend.
§ 11 Zusammenarbeit bei der Organentnahme, Koordinierungsstelle
(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der
Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist
gemeinschaftliche
Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in
regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser Aufgabe errichten oder
beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete
Einrichtung
(Koordinierungsstelle). Sie muß auf Grund einer
finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und
Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie
ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen
nach
Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den anderen
Krankenhäusern nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
Die Transplantationszentren müssen in der Koordinierungsstelle angemessen
vertreten sein.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger gemeinsam und die Koordinierungsstelle regeln durch
Vertrag die Aufgaben der Koordinierungsstelle mit Wirkung für die
Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt
insbesondere
1. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum
Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen sowie die
Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit der Beteiligten,
2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der
Vermittlungsstelle,
3. die Unterstützung der Transplantationszentren bei Maßnahmen zur
Qualitätssicherung,
4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Abgeltung
von
Leistungen, die Transplantationszentren und andere Krankenhäuser im
Rahmen
der Organentnahme erbringen.
(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine Änderung bedarf
der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und
sonstigem
Recht entspricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überwachen die
Einhaltung der
Vertragsbestimmungen.
(4) Die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser sind
verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle
zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den endgültigen,
nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns
und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als
Spender vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem zuständigen
Transplantationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle
unterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum klärt in
Zusammenarbeit
mit der Koordinierungsstelle, ob die Voraussetzungen für eine
Organentnahme
vorliegen. Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum die
Personalien dieser Patienten und weitere für die Durchführung der
Organentnahme und -vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. Die
Krankenhäuser sind verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszentrum
diese Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die Daten an die
Koordinierungsstelle.
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht, der
die
Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr nach
einheitlichen Vorgaben darstellt und insbesondere folgende, nicht
personenbezogene Angaben enthält:
1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach Paragraph 9
und
ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach den Paragraphen 3
und 4 sowie nach
Paragraph 8,
2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufgenommene,
transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene
Patienten,
3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Warteliste,
4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus der zu
Nummer 1 bis 3 betroffenen Patienten,
5. die Nachbetreuung der Spender nach Paragraph 8 Abs. 3 Satz 1 und die
Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheitlichen
Risiken,
6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Paragraph
10
Abs. 2 Nr. 6.
In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vorgaben für den
Tätigkeitsbericht und die ihm zugrundeliegenden Angaben der
Transplantationszentren vereinbart werden.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des
Bundesrates die Koordinierungsstelle und ihre Aufgaben.
Organvermittlung, Vermittlungsstelle § 12
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder
beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete
Einrichtung
(Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund einer finanziell und
organisatorisch
eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer
Mitarbeiter,
ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die
Gewähr dafür bieten, daß die Organvermittlung nach den Vorschriften
dieses
Gesetzes erfolgt. Soweit sie Organe vermittelt, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes entnommen werden, muß sie auch
gewährleisten, daß die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen
Maßnahmen nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
durchgeführt werden. Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im
Einklang
mit den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden
sind, soweit deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den
Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete Einrichtung beauftragt
werden, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat
und die Organe im Rahmen eines internationalen Organaustausches unter
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes für die Organvermittlung
vermittelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Vorschriften der
Paragraphen
14 und 15 sinngemäß Anwendung finden; eine angemessene
Datenschutzaufsicht
muß gewährleistet sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Vermittlungsstelle
nach
Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für
geeignete Patienten zu vermitteln. Die Wartelisten der
Transplantationszentren sind dabei als eine einheitliche Warteliste zu
behandeln. Die Vermittlungsentscheidung ist für jedes Organ unter Angabe
der
Gründe zu dokumentieren und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem
Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln durch
Vertrag
die Aufgaben der Vermittlungsstelle mit Wirkung für die
Transplantationszentren. Der Vertrag regelt insbesondere
1. die Art der von den Transplantationszentren nach Paragraph 13 Abs. 3
Satz
3 zu meldenden Angaben über die Patienten sowie die Verarbeitung und
Nutzung
dieser Angaben durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen Wartelisten für
die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertragungen,
2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach Paragraph 13 Abs. 1
Satz 4 gemeldeten Organe,
3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des Absatzes 3 sowie
Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in regelmäßigen Abständen
durch eine von den Vertragspartnern bestimmte Prüfungskommission,
5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der
Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren,
6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermittlungsstelle an die
anderen
Vertragspartner,
7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der
Vermittlungsstelle.
(5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine Änderung bedarf
der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der
Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und
sonstigem
Recht entspricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die
Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überwachen die
Einhaltung der
Vertragsbestimmungen.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des
Bundesrates die Vermittlungsstelle und ihre Aufgaben.
Fünfter Abschnitt Meldungen, Datenschutz, Fristen, Richtlinien zum
Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft § 13
Meldungen, Begleitpapiere
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit den
Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die personenbezogenen Daten
des Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der
Koordinierungsstelle einen Rückschluß auf die Person des Organspenders
ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für das entnommene
Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die
Organübertragung erforderlichen medizinischen Angaben. Die
Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die
Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an die
Vermittlungsstelle und übermittelt nach Entscheidung der
Vermittlungsstelle
die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf
den
Empfänger übertragen werden soll. Das Nähere wird im Vertrag nach
Paragraph
11 Abs. 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den
personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Information über
diesen nur gemeinsam verarbeiten und nutzen, insbesondere zusammenführen
und
an die Transplantationszentren weitergeben, in denen Organe des Spenders
übertragen worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden
gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erforderlich ist.
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung
vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren
schriftlicher Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu
melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung
hat
auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die
Transplantationszentren melden die für die Organvermittlung
erforderlichen
Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren
schriftlicher Einwilligung an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor
der Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine
personenbezogenen Daten übermittelt werden. Duldet die Meldung nach Satz
1
oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
des Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige
Einwilligung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich nachträglich
einzuholen.
Datenschutz § 14
(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die Vermittlungsstelle eine
nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, gilt
Paragraph
38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde
die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz überwacht, auch
wenn
ihr hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
nicht
vorliegen oder die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt
auch
für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Personen
mit
Ausnahme des Erklärenden, an die nach Paragraph 2 Abs. 4 Auskunft aus dem
Organspenderegister erteilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden
ist.
(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskunft nach Paragraph 2
Abs.
4 beteiligten Personen mit Ausnahme des Erklärenden, die an der
Stellungnahme nach Paragraph 8 Abs. 3 Satz 2, die an der Mitteilung,
Unterrichtung oder Übermittlung nach Paragraph 11 Abs. 4 sowie die an der
Organentnahme, -vermittlung oder -übertragung beteiligten Personen dürfen
personenbezogene Daten der Organspender und der Organempfänger nicht
offenbaren. Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die
nach
Paragraph 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach Paragraph 4 über
eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet worden sind. Die im
Rahmen
dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für andere als
in
diesem Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt werden. Sie
dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet und genutzt werden, deren
Gegenstand die Verletzung des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist.
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 15
Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach Paragraph 4 Abs. 4, zur
Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach Paragraph 5 Abs. 2 Satz 3,
zur
Aufklärung nach Paragraph 8 Abs. 2 Satz 3 und zur gutachtlichen
Stellungnahme nach Paragraph 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der
Organentnahme, -vermittlung und -übertragung sind mindestens zehn Jahre
aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und Dokumentationen nach den Sätzen
1
und 2 enthaltenen personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum Ablauf
eines weiteren Jahres zu vernichten; soweit darin enthaltene
personenbezogene Daten in Dateien gespeichert sind, sind diese innerhalb
dieser Frist zu löschen.
§ 16
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 2 und
die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren
Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms
nach Paragraph 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils
erforderlichen
ärztlichen Qualifikation,
2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach Paragraph 10 Abs. 2 Nr.
2
einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder die
Ablehnung der Aufnahme,
3. die ärztliche Beurteilung nach Paragraph 11 Abs. 4 Satz 2,
4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum
Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer
Dokumentation, insbesondere an
a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der
Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger,
insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie
möglich zu halten,
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der
Organe,
um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und
Aufbewahrung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,
5. die Regeln zur Organvermittlung nach Paragraph 12 Abs. 3 Satz 1 und
6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme
und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden
sind.
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5
sollen Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von
Organen
beteiligt sind noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen
Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz
1
Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und
Personen
aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach
Absatz
1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von
Organspendern nach Paragraph 3 oder Paragraph 4 angemessen vertreten sein.
Sechster Abschnitt Verbotsvorschriften § 17
Verbot des Organhandels
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen
bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für
1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur
Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere
für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich
der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung
der
Organe, sowie
2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen hergestellt
sind
und den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung oder
Registrierung unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung
oder
Registrierung freigestellt sind.
(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand
verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen
zu
übertragen oder sich übertragen zu lassen.
Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §18
Organhandel
(1) Wer entgegen Paragraph 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ Handel treibt
oder entgegen
Paragraph 17 Abs. 2 ein Organ entnimmt, überträgt oder sich übertragen
läßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist
die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand verbotenen
Handeltreibens waren, und bei Organempfängern von einer Bestrafung nach
Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (Paragraph
49
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
§ 19
Weitere Strafvorschriften
(1) Wer entgegen Paragraph 3 Abs. 1 oder 2 oder Paragraph 4 Abs. 1 Satz 2
ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen Paragraph 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 4
oder
Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer entgegen Paragraph 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft erteilt
oder
weitergibt oder entgegen Paragraph 13 Abs. 2 Angaben verarbeitet oder
nutzt
oder entgegen Paragraph 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 personenbezogene Daten
offenbart, verarbeitet oder nutzt, wird, wenn die Tat nicht in Paragraph
203
des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Paragraph 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der
Untersuchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder
nicht
unterschreibt,
2. entgegen Paragraph 9 ein Organ überträgt,
3. entgegen Paragraph 10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3, die
Organübertragung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
dokumentiert
oder
4. entgegen Paragraph 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder
nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden.
Achter Abschnitt Schlußvorschriften § 21
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt geändert gemäß Artikel 3 der Verordnung
vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende des Satzes
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die in Paragraph 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes genannten
Organe
und Augenhornhäute, wenn sie zur Übertragung auf andere Menschen
bestimmt
sind."
2. Paragraph 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende des Satzes durch ein
Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, die unter der
fachlichen
Verantwortung eines Arztes zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen
entnommen werden, wenn diese Menschen unter der fachlichen Verantwortung
dieses Arztes behandelt werden."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen."
§ 22
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Paragraph 115 a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl.
I
S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September
1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage
innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
Die
nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14
Tagen, bei Organübertragungen nach Paragraph 9 des
Transplantationsgesetzes
drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in
medizinisch
begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt
verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach
Paragraph 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach
Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die
weitere
Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich
zu
begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung
außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären
Behandlung
wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das
Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre
Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils
beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis
unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die
Nachbetreuung
von Organspendern nach Paragraph 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplanta-
tionsgesetzes entsprechend."
§ 23
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
-
Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996,
BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April
1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe
spenden,".
§ 24 Änderung des Strafgesetzbuchs
Paragraph 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes
vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. Organhandel (Paragraph 18 des Transplantationsgesetzes), wenn
der Täter
zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§ 25
Übergangsregelungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über
Regelungsgegenstände nach Paragraph 11 gelten weiter, bis sie durch
Vertrag
nach Paragraph 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach
Paragraph 11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über
Regelungsgegenstände nach Paragraph 12 gelten weiter, bis sie durch
Vertrag
nach Paragraph 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach
Paragraph 12 Abs. 6 ersetzt werden.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, soweit in Satz 2
nichts Abweichendes bestimmt ist. Paragraph 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am
1. Dezember 1999 in Kraft.
(2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen vom
4.
Juli 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597), geändert durch Verordnung vom 5. August
1987 (GBl. I Nr. 19 S. 199),
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Durchführung
von Organtransplantationen vom 29. März 1977 (GBl. I Nr. 13 S. 141).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1997
gezeichnet:
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
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